Eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO begeht, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder 
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt.

§ 370 AO stellt den Grundtatbestand dar und ist in Tathandlung, Taterfolg und kausale Verknüpfung unterteilt. Hinzu kommt das subjektive Element des Vorsatzes. Jedoch ist auch zu beachten, dass die Steuerhinterziehung sowohl durch bewusste Veranlassung (aktives Tun), als auch durch das Zurückhalten von Tatsachen (Unterlassen) begangen werden kann. 

Gesetzliche Basis für das Steuerrecht stellt die Abgabenordnung (AO) dar, wobei der achte Teil speziell das Steuerstrafrecht regelt. 

Zu einer Steuerhinterziehung kommt es bei der Verschleierung des realen Wertes des zu versteuernden Einkommens oder des Objektes. Dadurch wird das zu besteuernde Einkommen zu wenig belastet und der Bürger erhält durch seine Handlung widerrechtlich einen Vorteil. Denn Ziel der Steuerhinterziehung ist die Minimierung der Steuerbelastung und somit auch eine minimierte Zahlung an Steuern. 

Je nach Schwere der Tat kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Betracht. Je höher der staatliche Steuerschaden durch die Steuerhinterziehung ist, desto höher ist auch die Strafe für diese Tat, wobei man mit fünf bis zu zehn Jahren rechnen kann. Sowohl der Versuch als auch die Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist strafbar. 

Für den Steuerhinterzieher besteht allerdings die Möglichkeit zur Selbstanzeige gem. § 371 AO, um ein Strafverfahren zu verhindern. Dies stellt auch eine Besonderheit zum Strafrecht als solchem dar. 

Diese Seite soll Ihnen vor allem den Tatbestand der Steuerhinterziehung erklären, sowie die rechtlichen Konsequenzen aufzeigen und erklären, welche Möglichkeiten im Sinne der Selbstanzeige bestehen.